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Geschoßflächenzahl (GFZ)

In der Baunutzungsverordnung (BauNV0) § 20 Absatz 2 wird die GFZ geregelt:Hier heißt es: Die GFZ gibt an, wieviel qm Geschoßfläche je qm Grundstücksfläche zulässig sind.Zur Berechnung der zulässigen Geschoßfläche wird folgende Formel verwendet:Grundstücksfläche x GFZ = Geschossflächez.B: Für den Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses ist eine GFZ von 0,4 festgelegt worden. Das Grundstück hat eine Größe von 450 qm.450 (qm) x 0,4 (GFZ) = 180 (qm).Das Grundstück darf also mit einem Wohnhaus mit einer Geschoßfläche von 180 qm, verteilt auf die beiden Geschossen bebaut werden.
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