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Lexikon
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten (Erbpacht) an.Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5 % vom Kaufpreis. Wertmäßig im Kaufvertrag einer Immobilien erfaßtes Inventar, wie z.B. eine Einbau-küche unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer wird i. d. Regel vom Käufer der Immobilie getragen.Grunderwerbsteuerfrei sind: - Übertragungen nach Ehescheidungen- Übertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich deren Ehegatten und Kindern- evtl. Übertragungen durch SchenkungNach der Beurkundung des Kaufvertrags erhebt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer. Nach Begleichung der Steuerschuld erfolgt eine Mitteilung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die erfolgte Zahlung an den Notar. Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keine Eigentumsumschreibung erfolgen.