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Lexikon
Wirtschaftsplan
Eine Eigentümergemeinschaft braucht für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan.Er muß vom Verwalteraufgestellt werden und wird normalerweise für jedes Jahr im Voraus beschlossen.In den Wirtschaftsplanwerden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung, die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zurLasten- und Kostentragung und die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage einbezogen.Nachdem der Wirtschaftsplan beschlossen wurde, sind die Eigentümer verpflichtet, die entsprechendenVorschüsse zu leisten.Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter eine Abrechnung vorlegen.Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses kann die Eigentümerversammlung auch jederzeit bewirken, dass die Rechnungendurch den Verwalter vorgelegt werden.