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Lexikon
Zeitmietvertrag
Bei einem einfachen Zeitmietvertrag (§564 c I BGB) wird das Mietverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit aufunbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter dies spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnissesschriftlich verlangt.Berechtigte Interessen des Vermieters (nach §564 b BGB) können hier Ausnahmen bewirken.Beim qualifizierten Zeitmietvertrag ($564 c II BGB) ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich, wenn bestimmteBedingungen erfüllt sind.Es sind z.B. familiärer Eigenbedarf des Besitzers, geplante wesentlicheBaumaßnahmen in der Wohnung, maximale Dauer des Verhältnisses von fünf Jahren. Die Bedingungen müssen beiVertragsabschluss bereits mitgeteilt werden und erneut drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses.